FAQ - Häufig gestellte Fragen

1. Was habe ich davon, wenn ich den Fähigkeitsausweis besitze? Erhalte ich dann eine höhere Dignität und ein besseres Stundenhonorar? J.F. in B.

Der Fähigkeitsausweis bescheinigt in erster Linie nach aussen, dass die FAPPM-Inhaberin über eine vertiefte Ausbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin verfügt. Die Vorteile betreffen die Ausschreibung, die Absicherung bei Wirtschaftlichkeitsprüfung und die Besitzstandwahrung.

FAPPM-Titelträger dürfen ihren Zusatztitel im Briefkopf, Rezept, Praxisschild und in der gleich lautenden neu geschaffenen Rubrik im Telefonbuch führen. Bei den Überprüfungen der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung wegen zu hohem Fallkostendurchschnitts begründet der Fähigkeitsausweis die 'Besonderheit der Praxis'. Für die Besitzstandwahrung Psychiatrie und um als Grundversorger psychosomatische Leistungen abrechnen zu können, wird eine Legitimation verlangt, die durch den FAPPM gegeben ist. Seit dem 01.03.2009 existiert eine eigene TARMED Tarifposition für Psychosomatische Einzeltherapie, 00.0525, die dem Titelträger SAPPM vorbehalten ist.

Weiter kann jeder SAPPM-Titelträger zu besonderen Konditionen auch den Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie erwerben.  

2. Wer beurteilt die Anträge?

Erteilt wird der Fähigkeitsausweis durch die Schweizerische Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM). Die eingehenden Anträge werden von der Prüfungskommission geprüft. Folgende Entscheide sind möglich: Annahme, Rückweisung mit Erteilung von Auflagen oder Ablehnung mit Begründung. Rekursinstanz ist der Vorstand der SAPPM. 

3. Wie funktioniert und wie häufig wird eine Rezertifizierung verlangt?

Die Führung des Fähigkeitsausweises ist an den Nachweis einer periodischen Fortbildung gebunden. Nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren wird der Fähigkeitsausweis jeweils für weitere 5 Jahre erneuert, sofern innerhalb dieser Zeit die Kriterien der Fortbildungspflicht der Akademie SAPPM erfüllt wurden. Werden die Bedingungen für die Rezertifizierung nicht erfüllt, erlischt der Fähigkeitsausweis mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rezertifizierung fällig wird. Am 06.12.2001 vom Vorstand der SAPPM verabschiedete Bedingungen für die Rezertifizierung:
Zusätzlich zu der von den FMH-Fachgesellschaften geforderten Fortbildung benötigt ein/e Fähigkeitsausweis-Inhaber/in zur Rezertifizierung eine Kontrolle der Praxistätigkeit von 20 Stunden im Jahr (diese können auch gebündelt absolviert werden) in folgender Zusammensetzung: 6 - 8 Credits Fortbildung (Fortbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin. Ab 2004 SAPPM akkreditierte Fortbildung) und 12 - 14 Credits Supervision oder Intervision (Supervision belegt, Intervision Gruppengrösse mindestens 3 Mitglieder, Beleg durch Gruppenmitglied). Für Institutsfähigkeitsausweis-Träger gilt der Nachweis entsprechender Lehrtätigkeit. 

4. Muss ich beim Ausfüllen des Antragsformulars alle Ausbildungen auch von früher hervorsuchen und belegen? Ich weiss gar nicht, wo ich diese noch habe. P.H. in Z.

Um zum gegebenen Zeitpunkt Dignitätsverhandlungen führen zu können, ist es von grosser Bedeutung, dass wir nachweisen können, wie viel Zeit und Geld von unserer Untergruppierung aufgewendet werden musste, um als Psychosomatiker arbeiten zu können. Diese jetzige Mehrarbeit im Zusammenstellen aller Unterlagen wird sich dann für alle bezahlt machen. 

5. Gibt es auch ein Antragsformular, das man direkt am PC ausfüllen kann? P.G. in L.

Sie können über E-Mail das Antragsformular beim Sekretariat (info[AT]sappm.ch) oder direkt auf SAPPM.ch bestellen. Dieses Formular ist vorerst ausschliesslich für MS-Word Anwender benützbar. 

6. Was geschieht, wenn ich einen Antrag für den FAPPM einreiche und ich werde nicht zertifiziert, muss ich dann auch 500.- Franken bezahlen? M.H. in B.

Bei nicht Zertifizierung werden 100.- CHF zurückerstattet und die 400.- CHF werden an eine Nachprüfung angerechnet. Die Nachprüfgebühr mit Zertifizierung beträgt dann 200.- CHF. 

7. Was wird unter Selbsterfahrung, Inter- und Supervision genau verstanden?

Mit der Selbsterfahrung wird vorausgesetzt, dass FAPPM-Titelträger am eigenen Leib Erfahrung mit der psychosomatisch-psychosozialen Arbeit gemacht haben und zwar sowohl als Therapeut wie auch als Patient. Dazu sind diverse Formen von Selbsterfahrung möglich: Balintgruppen, Einzel- oder Gruppensupervison, Qualitätszirkelarbeit, eigene Psychotherapieerfahrung. In Psychotherapieausbildungen ist jeweils eine bestimmte Anzahl Supervison Bedingung. Während der Übergangsbestimmungen wird für Praxistätigkeit Selbsterfahrung in Form von Intervision (regelmässige und fortlaufende Fallbesprechung anerkannt). Supervision kann aber nicht im eigenen Institut anerkannt werden, d.h. diese sollte extern abgeleistet werden. 

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